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Wichtige Informationen

 

30.06.2026
Verkehrsbeeinträchtigungen während des 431. Schliebener Moienmarktes und der Auf- und Abbauarbeiten

 

Während der Durchführung des 431. Schliebener Moienmarktes und während der Auf- und Abbauarbeiten kommt es zu folgenden Einschränkungen im Straßenverkehr:

Vollsperrungen

  • Ernst-Legal-Platz vom 02.07.2026, 07:00 Uhr bis 06.07.2026, 06:00 Uhr
  • Markt ab Herrenstraße vom 02.07.2026, 07:00 Uhr bis 06.07.2026, 06:00 Uhr
  • Ritterstraße und Herrenstraße vom 03.07.2026, 12:00 Uhr bis 06.07.2026, 06:00 Uhr
  • Lange Straße ab Einfahrt NP-Markt bis Ernst-Legal-Platz vom 03.07.2026, 12:00 Uhr bis 06.07.2026, 06:00 Uhr
  • Martinstraße ab Ernst-Legal-Plazt bis B87 vom 03.07.2026, 08:00 Uhr bis 06.07.2026, 06:00 Uhr
  • Martinstraße ab B87 bis Am Weinberg vom 03.07.2026, 08:00 Uhr bis 06.07.2026, 06:00 Uhr
  • B87 Ortsdurchfahrt Schlieben in beide Richtungen ab Abzweig Oelsig (B87/L68) bisKreuzung Wehrhain/Berga, B87/L691 vom 03.07.2026, 17:00 Uhr bis 06.07.2026, 06:00 Uhr
  • Umfahrung Ernst-Legal-Platz vom 03.07.2026, 07:00 Uhr bis 06.07.2026, 06:00 Uhr
  • Ernst-Legal Platz vom 02.07.2026, 07:00 Uhr bis 06.07.2026, 06:00 Uhr
  • Ernst-Legal Platz vom 02.07.2026, 07:00 Uhr bis 06.07.2026, 06:00 Uhr
  • Ernst-Legal Platz vom 02.07.2026, 07:00 Uhr bis 06.07.2026, 06:00 Uhr

Die Umleitung der B87 über die L68 - L681 und L691 (Wehrhain) ist ausgeschildert.

VZ-Plan_Moienmarkt_2026.pdf


Außerdem gelten wegen des Festumzuges am 04.07.2026 folgende Vollsperrungen


VZ-Plan_Festumzug_Schlieben.pdf
VZ-Plan_Festumzug_OT_Berga

Beide Pläne für den Festumzug sind am 04.07.2026 von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr gültig.

 

30.06.2026
Verbot der Wasserentnahme aus Bächen, Flüssen und Gräben

 

Landkreis untersagt vorübergehend Wasserentnahme aus Bächen, Flüssen und Gräben

Anhaltende Trockenheit zwingt zum Schutz der Gewässer – Verbot gilt im gesamten Landkreis Elbe-Elster

ChatGPT_tho_Wasserentnahmeverbot.jpg
ChatGPT_tho_Wasserentnahmeverbot.jpg
Die anhaltende Trockenheit macht sich auch in den Gewässern des Landkreises Elbe-Elster deutlich bemerkbar. Weil in den vergangenen Monaten zu wenig Regen gefallen ist und die hohen Temperaturen zusätzlich für eine starke Verdunstung sorgen, führen viele Flüsse, Bäche und Gräben inzwischen sehr wenig Wasser. Besonders betroffen ist das Einzugsgebiet der Schwarzen Elster.

Um Tiere, Pflanzen und die Gewässer selbst zu schützen, hat der Landkreis Elbe-Elster eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 16 am 2. Juli 2026 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Ab diesem Zeitpunkt darf aus oberirdischen Gewässern im gesamten Kreisgebiet kein Wasser mehr mit Pumpen oder durch Ableiten entnommen werden. Das gilt sowohl für erlaubnisfreie Entnahmen als auch für Entnahmen, für die bisher eine wasserrechtliche Genehmigung bestand. Diese Genehmigungen werden für die Dauer der Allgemeinverfügung vorübergehend ausgesetzt.

Hintergrund ist die derzeit sehr angespannte Lage. Die Wasserstände sind vielerorts so weit gesunken, dass wichtige Lebensräume für Fische, Kleintiere und Wasserpflanzen gefährdet sind. In zahlreichen Nebenflüssen der Schwarzen Elster wird bereits weniger Wasser geführt, als für ein funktionierendes Gewässer notwendig ist. Mit dem Entnahmeverbot soll verhindert werden, dass sich die Situation weiter verschärft.

In besonderen Einzelfällen kann die untere Wasserbehörde eine Ausnahme zulassen. Voraussetzung ist, dass dadurch weder die Gewässer noch die Natur erheblich beeinträchtigt werden oder dass ein besonderer Härtefall vorliegt. Entsprechende Anträge können bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises gestellt werden.

Der Landkreis weist darauf hin, dass die Einhaltung der Allgemeinverfügung kontrolliert wird. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Foto mit ChatGPT erstellt/ Pressestelle LKEE Torsten Hoffgaard

Allgem_Verf_OGE_2026.pdf

 

21.05.2026
Pressemitteilung des Landesbetriebs Straßenwesen

 

B 87: Deckenerneuerung im Bereich Hohenbucko – Naundorf

Ab Montag, den 1. Juni 2026, beginnt die Fahrbahnerneuerung der Bundesstraße B 87 in zwei Abschnitten. Die Baustrecke beginnt an der Kreisgrenze Elbe-Elster bis zum Ortseingang der Gemeinde Hohenbucko und reicht weiter ab dem Ortsausgang Hohenbucko bis zum Ortsteil Naundorf (Gemeinde Fichtwald). Die Arbeiten dauern voraussichtlich bis Mitte August 2026 und sollen die Verkehrsverhältnisse auf der Strecke verbessern.

Geplant ist, die Fahrbahn der B 87 in Kompaktasphaltbauweise auf einer Länge von insgesamt 6,2 Kilometern zu erneuern und anschließend neue Schutzplanken (Fahrzeugrückhaltesysteme) zu errichten. Durch das Kompakteinbauverfahren wird die Binder- und die Deckschicht der Fahrbahn in einem Arbeitsgang eingebaut, was die Qualität und Haltbarkeit des Straßenbelags steigert sowie die Bauzeit verkürzt.

Verkehrseinschränkungen und Umleitungsstrecke

Die Sanierung wird unter Vollsperrung während der gesamten Bauzeit durchgeführt. Eine großräumige Umleitungsstrecke wird eingerichtet. Aus Richtung Lübben (Spreewald) und Luckau (Landkreis Dahme-Spreewald) kommend wird der Verkehr über die Bundesstraße B 87, weiter über die B 102 nach Dahme/Mark (Landkreis Teltow-Fläming) geführt. Von dort über die Landesstraße L 70 in Richtung Lebusa (Landkreis Elbe-Elster), weiter auf der L 704 und der B 87 in Richtung Herzberg (Elster). Die Umleitung gilt auch für die umgekehrte Richtung.

Für den Busverkehr zwischen Naundorf und Hohenbucko wird eine Umleitung eingerichtet. Informationen erhalten Sie unter https://verkehrsmanagement-elbeelster.de/.

Für die Einschränkungen während der Bauzeit bitten der Landesbetrieb Straßenwesen und die beauftragte Baufirma STRABAG AG aus Cottbus um Verständnis.

Eine Karte zur geplanten Umleitung finden Sie im beigefügten Dokument
B_87_Hohenbucko-Naundorf_Umleitung_Karte_21-05-26.pdf

Informationen zu allen Baustellen im Land finden Sie kurzgefasst im austelleninformationssystem des Landesbetriebs: https://www.ls.brandenburg.de/ls/de/bauen/baustelleninformationssystem/.

 

05.05.2026
Amtliche Bekanntmachung des Landreises Elbe-Elster

 

Tierseuchenallgemeinverfügung zur Vorbeugung vor der Einschleppung und der frühzeitigen Erkennung der Newcastle Disease (ND) vom 5. Mai 2026

Seit Februar 2026 wurden in Geflügelhaltungen in Brandenburg eine Vielzahl von Ausbrüchen der Newcastle Krankheit (Newcastle Disease, ND) amtlich festgestellt. Durch die hohe Widerstandsfähigkeit und Infektiösität verursachte die Newcastle-Krankheit innerhalb kurzer Zeit einen sehr hohen Schaden.

Zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers in Geflügel- (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) und Taubenbestände ordnet der Landkreis Elbe-Elster folgende Maßnahmen an:
...

Den vollständigen Inhalt der Verfügung entnehmen Sie bitte dem beigefügten Dokument.
allgvfg_newcastle-disease_20260505.pdf

 

10.03.2026
Amtliche Bekanntmachung des Landreises Elbe-Elster

 

Tierseuchenallgemeinverfügung zum Schutz gegen die aviäre Influenza vom 9. März 2026

Auf der Grundlage des am 9. März 2026 amtlich festgestellten Ausbruchs der hochpathogenen Geflügelpest in der Ortschaft Drasdo, der Gemeinde Uebigau-Wahrenbrück im Landkreis Elbe-Elster werden nachstehende Maßnahmen bekanntgegeben und bis auf Weiteres verfügt:
...

Den vollständigen Inhalt der Verfügung entnehmen Sie bitte dem beigefügten Dokument.
allgvfg_aviaere_influenza_20260309.pdf

 

27.01.2026
Wichtiger Hinweis aus der Amtskasse

 

Neue Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

Das Amt Schlieben als Vollstreckungsbehörde, für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden, informiert darüber, dass am 16.09.2025 die neue Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgKostO) in Kraft getreten ist. Mit den neuen Regelungen fallen für nicht fristgerechte Zahlungen, z.B. für Steuern, Gebühren oder Bußgelder, deutlich höhere Gebühren für Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde an.

Wichtige Gebühren im Überblick:

Grundgebühr
Für Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zur Beitreibung von Forderungen wird eine einmalige Grundgebühr, je Vollstreckungsauftrag, erhoben, die sich nach der Höhe der beizutreibenden Forderung richtet. Sie beträgt mindestens 50,00 € und höchstens 140,00 €.

Pfändungsgebühr
Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen und Forderungen (z.B. Kontopfändung, Lohnpfändung). Sie richtet sich nach der Höhe der beizutreibenden Geldforderung und beträgt mindestens 22,00 € und höchstens 160,00 €.

Wegegeld (neu)
Das Wegegeld wird für jeden Dienstgang des Vollstreckungsaußendienstes erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Entfernung zum Schuldner/Schuldnerin. Dabei wird jeweils die einfache Strecke zugrunde gelegt. Das Wegegeld beträgt mindestens 6,00 € und höchstens 30,00 €.

Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie unter: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/bbgkosto.

Um zusätzliche Kosten zu vermeiden, überprüfen Sie bitte die Fälligkeiten von Steuern, Gebühren und Beiträgen und weisen Sie diese fristgerecht zur Zahlung an.

Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit, eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) zur Abbuchung fälliger Beträge zu erteilen. So stellen Sie sicher, dass fällige Zahlungen pünktlich abgebucht werden und kein Zahlungstermin versäumt wird. Das entsprechende Formular finden Sie auf unserer Homepage www.amt-schlieben.de unter Verwaltung- Formulare- SEPA Lastschriftmandat.

Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit bei Ihrer Bank einen Dauerauftrag einzurichten.

 

27.01.2026
Informationen aus der Kämmerei / Kasse

 

Neue EU-Regelung für Überweisungen seit 01.10.2025

Seit Oktober 2025 ist in der gesamten Europäischen Union eine neue Verordnung für den SEPA-Zahlungsverkehr in Kraft getreten. Diese Regelung soll Überweisungen noch sicherer machen.

Was bedeutet das genau?

Banken überprüfen nun bei jeder Überweisung, ob der angegebene Empfängername exakt mit der IBAN übereinstimmt. Stimmen diese Daten nicht überein, kann die Überweisung verzögert, zurückgewiesen oder abgelehnt werden. Dadurch sollen Fehlleitungen von Zahlungen vermieden werden.

Bei Überweisungen an das Amt Schlieben bzw. die amtsangehörigen Kommunen sind folgende Empfängernamen und die dazugehörigen Kontodaten zu verwenden:

Empfängername

 
Amt Schlieben

IBAN: DE28 1805 1000 3340 1000 46
BIC: WELADED1EES

IBAN: DE84 1203 0000 0000 6395 00
BIC: BYLADEM1001

Gemeinde Fichtwald

IBAN: DE50 1805 1000 3340 1000 38
BIC: WELADED1EES

IBAN: DE63 1203 0000 0000 6389 08
BIC: BYLADEM1001

Gemeinde Hohenbucko

IBAN: DE28 1805 1000 3340 1001 43
BIC: WELADED1EES

IBAN: DE20 1203 0000 0000 6388 09
BIC: BYLADEM1001

Gemeinde Kremitzaue

IBAN: DE50 1805 1000 3340 1001 35
BIC: WELADED1EES

IBAN: DE63 1203 0000 0000 6390 05
BIC: BYLADEM1001

Gemeinde Lebusa

IBAN: DE31 1805 1000 3340 1000 89
BIC: WELADED1EES

IBAN: DE09 1203 0000 0000 6391 04
BIC: BYLADEM1001

Stadt Schlieben

IBAN: DE72 1805 1000 3340 1001 27
BIC: WELADED1EES

IBAN: DE53 1203 0000 0000 6387 00
BIC: BYLADEM1001

Das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden bitten deshalb alle Zahlungspflichtigen Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und sonstige Steuer- und Abgabepflichtige, ihre Zahlungsdaten zu überprüfen und gegebenenfalls ihre Überweisungsvorlagen und Daueraufträge anzupassen. Unvollständige oder abweichende Angaben könnten sonst zu Rückläufern und Verzögerungen bei der Abwicklung führen.

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