Neue Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
Das Amt Schlieben als Vollstreckungsbehörde, für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden, informiert darüber, dass am 16.09.2025 die neue Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgKostO) in Kraft getreten ist. Mit den neuen Regelungen fallen für nicht fristgerechte Zahlungen, z.B. für Steuern, Gebühren oder Bußgelder, deutlich höhere Gebühren für Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde an.
Wichtige Gebühren im Überblick:
Grundgebühr
Für Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zur Beitreibung von Forderungen wird eine einmalige Grundgebühr, je Vollstreckungsauftrag, erhoben, die sich nach der Höhe der beizutreibenden Forderung richtet. Sie beträgt mindestens 50,00 € und höchstens 140,00 €.
Pfändungsgebühr
Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen und Forderungen (z.B. Kontopfändung, Lohnpfändung). Sie richtet sich nach der Höhe der beizutreibenden Geldforderung und beträgt mindestens 22,00 € und höchstens 160,00 €.
Wegegeld (neu)
Das Wegegeld wird für jeden Dienstgang des Vollstreckungsaußendienstes erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Entfernung zum Schuldner/Schuldnerin. Dabei wird jeweils die einfache Strecke zugrunde gelegt. Das Wegegeld beträgt mindestens 6,00 € und höchstens 30,00 €.
Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie unter: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/bbgkosto.
Um zusätzliche Kosten zu vermeiden, überprüfen Sie bitte die Fälligkeiten von Steuern, Gebühren und Beiträgen und weisen Sie diese fristgerecht zur Zahlung an.
Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit, eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) zur Abbuchung fälliger Beträge zu erteilen. So stellen Sie sicher, dass fällige Zahlungen pünktlich abgebucht werden und kein Zahlungstermin versäumt wird. Das entsprechende Formular finden Sie auf unserer Homepage www.amt-schlieben.de unter Verwaltung- Formulare- SEPA Lastschriftmandat.
Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit bei Ihrer Bank einen Dauerauftrag einzurichten.
Neue EU-Regelung für Überweisungen seit 01.10.2025
Seit Oktober 2025 ist in der gesamten Europäischen Union eine neue Verordnung für den SEPA-Zahlungsverkehr in Kraft getreten. Diese Regelung soll Überweisungen noch sicherer machen.
Was bedeutet das genau?
Banken überprüfen nun bei jeder Überweisung, ob der angegebene Empfängername exakt mit der IBAN übereinstimmt. Stimmen diese Daten nicht überein, kann die Überweisung verzögert, zurückgewiesen oder abgelehnt werden. Dadurch sollen Fehlleitungen von Zahlungen vermieden werden.
Bei Überweisungen an das Amt Schlieben bzw. die amtsangehörigen Kommunen sind folgende Empfängernamen und die dazugehörigen Kontodaten zu verwenden:
Empfängername
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| Amt Schlieben | IBAN: DE28 1805 1000 3340 1000 46 BIC: WELADED1EES IBAN: DE84 1203 0000 0000 6395 00 BIC: BYLADEM1001
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| Gemeinde Fichtwald | IBAN: DE50 1805 1000 3340 1000 38 BIC: WELADED1EES IBAN: DE63 1203 0000 0000 6389 08 BIC: BYLADEM1001
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| Gemeinde Hohenbucko | IBAN: DE28 1805 1000 3340 1001 43 BIC: WELADED1EES IBAN: DE20 1203 0000 0000 6388 09 BIC: BYLADEM1001
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| Gemeinde Kremitzaue | IBAN: DE50 1805 1000 3340 1001 35 BIC: WELADED1EES IBAN: DE63 1203 0000 0000 6390 05 BIC: BYLADEM1001
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| Gemeinde Lebusa | IBAN: DE31 1805 1000 3340 1000 89 BIC: WELADED1EES IBAN: DE09 1203 0000 0000 6391 04 BIC: BYLADEM1001
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| Stadt Schlieben | IBAN: DE72 1805 1000 3340 1001 27 BIC: WELADED1EES IBAN: DE53 1203 0000 0000 6387 00 BIC: BYLADEM1001
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Das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden bitten deshalb alle Zahlungspflichtigen Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und sonstige Steuer- und Abgabepflichtige, ihre Zahlungsdaten zu überprüfen und gegebenenfalls ihre Überweisungsvorlagen und Daueraufträge anzupassen. Unvollständige oder abweichende Angaben könnten sonst zu Rückläufern und Verzögerungen bei der Abwicklung führen.